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   OLG Hamm, 15.07.2009 - I-15 Wx 350/08   

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OLG Hamm, 15.07.2009 - I-15 Wx 350/08 (https://dejure.org/2009,5710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2009 - I-15 Wx 350/08 (https://dejure.org/2009,5710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - I-15 Wx 350/08 (https://dejure.org/2009,5710)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz der Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr

  • Judicialis

    KostO § 146; ; KostO § 147 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühren für die Einholung einer unter Treuhandauflagen zu erteilenden Löschungsbewilligung

  • rechtsportal.de

    KostO § 146 Abs. 1; KostO § 147 Abs. 2
    Ansatz der Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08
    Der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 12.07.2007 (V ZB 113/06 = NJW 2007, 3212) zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich geäußert, jedoch den Ansatz der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die Reichweite des Vollzuges auch durch den Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarungen bestimmt werde.

    Die Anwendung dieses Begriffs auf den Fall, dass die Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, führt jedoch jedenfalls dann, wenn die Treuhandauflagen mit den Vereinbarungen der Vertragsparteien in Einklang stehen, nach diesen also erfüllbar sind, nach der genannten Entscheidung des Senats zu demselben Ergebnis, nämlich dass allein eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO anfällt (ebenso OLG Dresden NotBZ 2009, 189 mit zust. Anm. Wudy ebendort S.191f; wohl auch Filzek BWNotZ 162, 163 a.E.; a.A. u.a. Tiedke MittBayNot 2008, 23, 25f).

  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08
    Die Kammer ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 29.10.2001 (OLGR 2002, 146f = ZNotP 2003, 39f) davon ausgegangen, dass neben der Vollzugsgebühr eine Betreuungsgebühr für die Einholung einer Löschungsbewilligung auch dann nicht anfällt, wenn die Löschungsbewilligung dem Notar nur unter Treuhandauflagen zur Verfügung gestellt wird.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

    12 Der Senat tritt in Anlehnung an seine aus der Entscheidung vom 27.10.2003 ersichtlichen Rechtsauffassung trotz abweichender Stimmen in der Literatur (vgl. zusätzlich etwa Diehn, MittBayNot 2007, 153; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 146 Rz. 30a ff.; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2010, 595, 608 ff.; dagegen OLG Hamm FGPrax 2009, 236, und Rohs/Wedewer, a.a.O., § 146 Rz. 27) der inzwischen herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei, wonach die gesonderte Berechnung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Übernahme und Erfüllung des Treuhandauftrags nicht in Betracht kommt.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (vgl. FGPrax 2009, 236) die Rechtsauffassung vertritt, maßgeblich sei darauf abzustellen, dass von einer bloßen Vollzugstätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Notar mit den Berechtigten Verhandlungen führe, geht dieses Gericht weiter davon aus, dass von einer Verhandlung, die eine Betreuungsgebühr rechtfertige (anders als nach den oben zitierten Stimmen in der Literatur), erst dann gesprochen werden könne, wenn der Notar eine weitergehende Tätigkeit entfalten müsse, um die Treuhandauflagen und die vertraglichen Vereinbarungen in Einklang zu bringen.

    Solange die Treuhandauflagen des Gläubigers mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang stehen, insbesondere also, wenn der von dem Gläubiger verlangte Ablösebetrag aus freien Kaufpreisteilen erbracht werden kann und soll, bleibt die Tätigkeit des Notars in diesem Rahmen (so OLG Hamm FGPrax 2009, 236).

  • OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09

    Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der

    Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.

    Das OLG Hamm hat die in der genannten Entscheidung vertretene Auffassung in den Entscheidungen vom 15.07.2009 (15 Wx 350/08, zitiert nach juris) aufgegeben.

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2016 - 2 Ws 31/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Strafvollzugssache: Unrichtige Sachbehandlung

    Die dazu ergangene verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung (BFHE 146, 223; BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris; FG Leipzig JurBüro 2009, 600; VGH Mannheim DÖV 1960, 77; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg Rpfleger 1986, 68; OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; differenzierend VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald NJW 2015, 893; OVG Bautzen Beschluss vom 16.3.2015, bei juris; offen gelassen OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 21 GKG Rn. 29) lässt sich schon deshalb nicht ohne Weiteres auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG übertragen, weil die Verfahren bedeutsame Unterscheide aufweisen.
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    M. (Harvard), Berlin 6âEUR? Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 146 Rdnr. 30 a. 7âEUR? Das verkennt auch der 15. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 15.7.2009, I-15 Wx 350/08; "weitergehende Tätigkeiten" sind gerade nicht erforderlich.
  • LG Verden, 15.10.2009 - 3 T 1/09

    Betreuungsgebühr für die Beachtung von Treuhandauflagen

    Anm. Tiedtke = NotBZ 2009, 189 ; OLG Hamm NotBZ 2009, 372 = JurBüro 2009, 600 m. abl.
  • LG Wuppertal, 09.04.2014 - 6 T 88/12

    Notarkosten

    Nach der einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entsteht neben jener Vollzugsgebühr für die Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des oder der Grundpfandrechtsgläubiger durch den Notar keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ( OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff; OLG Hamm, NotBZ 2009, 372 f; OLG München, MittBayNot 2010, 152 f; OLG Celle, JurBüro 2010, 373 f; OLG Köln, RNotZ 2011, 56 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris).
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